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Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG)

Definition:

Das Erneuerbaren-Energie-Gesetz (kurz EEG) regelt die vorrangige Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert den Erzeugern eine feste Einspeisevergütung je Kilowattstunde. Diese Regelung wurde bereits 1991 mit dem Stromeinspeisegesetz geschaffen und im Jahr 2000 durch das erste EEG abgelöst, das seither kontinuierliche angepasst wurde.  
Mit dem EEG-Novelle 2023 wurden die Ausbauziele sowie die Finanzierung umfangreich reformiert.

Was sind die Ziele des Erneuerbaren-Energie-Gesetz?

Übergeordnetes Ziel des EEG ist es im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung zu beschleunigen. Durch eine Anschluss- und Abnahmepflicht, sowie eine feste Einspeisevergütung je erzeugter Kilowattstunde wird der Ausbau der Erneuerbaren-Erzeugungsanalgen gefördert. Seit Einführung des EEG hat sich der Anteil der Erneuerbaren am Stromverbrauch von unter 10 % auf ca. 45 % erhöht.

Das Ziel für 2030 lautet 80 %. Um dieses zu Erreichen wurden die Ausbauziele von PV, Offshore- und Onshore-Windanlagen erhöht. So sollen in den Jahren 2027-2030 jeweils ca. 15 GW Leistung an Windenergieanlagen und 20 GW Photovoltaik installiert werden. In Summe soll die installierte Leistung von Wind und PV bis 2030 über 350 GW verdreifacht werden.

Wie wurde und wie wird in Zukunft der Ausbau der Erneuerbaren finanziert?

Zur Förderung des Ausbaus von EE-Anlagen erhalten diese eine für 20 Jahre garantierte Einspeisevergütung pro Kilowattstunde vom Netzbetreiber. Die Differenz zwischen Einspeisevergütung und an der Strombörse erwirtschaftenden Erträgen wir den Netzbetreibern erstattet. Zur Finanzierung dieses Ausgleichs wurde für Endverbraucher bis 30.06.2022 die EEG-Umlage pro Kilowattstunde Stromverbrauch erhoben.

Auf diese Weise sollte jeder Stromverbraucher entsprechend seines Stromverbrauchs die Energiewende mit finanzieren – zumindest fast jeder. Denn insbesondere Großverbraucher wie die energieintensive Industrie wurden von der Umlage befreit, wodurch private Haushalte und Gewerbekunden überproportional belastet wurden. Mit dem Anstieg der EEG-Umlage von 2,05 ct (2010) auf 6,76 ct (2020) wuchs auch die Kritik an dieser Art der Finanzierung. Ursache der Verdreifachung der Umlage sind zum Teil die Industrieprivilegien und der gesunkene Strompreis, das sich aus Überkapazitäten sich nicht am Strompreis orientierender Einspeiser, wie Atrom- und Kohlekraftwerken, ergibt.

Mit der EEG Novelle 2023 wurde die EEG-Umlage vollständig abgeschafft und durch eine Finanzierung aus dem „Klima- und Transformationsfonds“ ersetzt. Insgesamt werden zwischen 2023 und 2026 rund 177,5. Mrd. € für den Fond bereitgesellt, wobei 35,5 Mrd. € davon für die EEG-Förderung vorgesehen sind. Gespeist wird der Klima- und Transformationsfonds überwiegend aus dem Emissionshandel und durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt.

Werden Großbatteriespeicher durch das EEG gefördert?

Neben erneuerbaren Erzeugungsanlagen werden durch die Innovationsausschreibung auch Kombinationen aus PV- oder Wind-Anlagen mit Energiespeichern gefördert. Diese Anlagekombinationen erhalten eine Marktprämie zusätzlich zu den Erlösen aus der Direktvermarktung.

Die Kombination mit Großbatteriespeichern wird jedoch nur gefördert, wenn den Strom ausschließlich aus erneuerbaren Quellen aufnehmen. Ein Strombezug aus dem Netz ist dadurch untersagt. Die Anwendungsfelder von Großbatteriespeicher innerhalb solcher Innovationsanalgen sind dadurch deutlich eingeschränkt. Es ist keine Erbringung von negativer Regelleistung zur Netzstabilisierung und auch kein marktorientierter Stromhandel zum Ausgleich von Angebot und Nachfrage möglich.
Diese Einschränkungen vermindern damit den volkswirtschaftlichen Nutzen des Großbatteriespeichers und erhöhen die Förderkosten.
In den Ausschreibungen 04/2022 wurde die ausgeschriebene Menge von 400 MW nur knapp erreicht bzw. in der vorherigen Ausschreibung 08/2021 mit 156 MW von 250 deutlich untererfüllt.